Asbest entsorgen

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Asbesthaltige Abfälle dürfen nicht über die allgemeine Müllabfuhr entsorgt werden. Sie bedürfen einer gesonderten Entsorgung, das sie nicht in den Recylingkreislauf gelangen dürfen. Tritt Asbest auf, schalten Sie ein Spezialunternehmen ein, welches sich um die Entfernung und Entsorgung des Asbests kümmert.

Asbestvorkommen = Arbeit für Spezialisten

Falls ein Umbau oder eine Sanierung bei Ihnen ansteht und Sie sich nicht sicher sind, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind, machen Sie einen Asbest-Test zum Erkennen von Asbest. Ist das Vorkommen bestätigt, muss eine Asbestsanierung vorgenommen werden – bzw. der asbesthaltige Stoff muss professionell entfernt werden. Asbesthaltige Materialien werden in sogenannten “Big Bag” geladen, wo sie sauber kurzgelagert und anschliessend zur Deponie gebracht werden können. 

Mit der Entfernung kommt auch die Pflicht zur Entsorgung. Diese wird vom beauftragten Unternehmen abgewickelt und liegt nicht in der Verantwortung des Auftraggebers. Sie erfolgt nach der Abfallverordnung (VVEA). Festgebundenes Asbest wird auf entsprechende Deponien gebracht (Inerstoffdeponie oder Reaktordeponie).

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Asbesthaltige Gegenstände wie Blumenkasten können in der Regel in der Gemeindesammelstelle abgegeben werden. Klären Sie die kantonalen oder kommunalen Gegebenheiten (Gemeindeverwaltung / Abfallentsorgung), falls Sie sich unsicher sind.

Asbestsentsorgung und gesetzliche Einordnung

Die Entsorgung ist eine komplexe und gefährliche Aufgabe. Es gibt deshalb gesetzliche Regularien, welche die Gefahr so tief wie möglich halten sollen. Die Regeln ziehen sich über verschiedene Rechtsgebiete hinweg wie Abfallrecht, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsrecht. Sie dienen also zum Schutz von Mensch und Umwelt.  Nachdem die asbesthaltigen Materialien auf der Deponie entsorgt wurden, übernimmt der Kanton die Verantwortung. Sie überwachen den weiteren Verlauf und bewerkstelligen die weitere Entsorgung.

Wichtig: Bei Asbest-Verdacht müssen zwingend Massnahmen zum Schutz der Personen hergeleitet werden. Hier sind Bauherr, Arbeitgeber und Baufirmen in der Pflicht. Der Hauseigentümer hat eine Sorgfaltspflicht, mögliche Gefahrenquellen für die Gesundheit zu identifizieren und zu entfernen. Arbeitgeber müssen das Arbeitsgesetz einhalten und Ihr Personal und die Umwelt entsprechend schützen.

Kosten für Asbest-Entsorgung

Die Kosten für die Entsorgung der asbesthaltigen Materialien sind Teil der Gesamtkosten der Asbestsanierung. Bei Asbestvorkommen muss eine Asbestsanierung vorgenommen werden, welche die professionelle Entfernung des Materials, die gesetzlichen Schutzmassnahmen und die Entsorgung beinhalten.  Die Kosten für eine Tonne asbesthaltiges Material beträgt rund CHF 600.-. Je nach Kanton und Deponie kann dieser Preis jedoch abweichen.

Asbest-Entsorgung nach Abfallverordnung

Asbesthaltige Abfälle müssen gemässt Abfallverordnung VVEA SR814.600 und den entsprechenden kantonalen Vorschriften entsorgt werden.  Asbest gehört zu den mineralischen Abfällen (Kategorie 4 / Code 4105). Dafür gilt insbesondere auch der Artikel 16.

Auszug aus VVEA SR814.600 – Artikel 16

1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:

  • voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder
  • Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.

2 Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.

Quelle: Systematische Rechtssammlung der Schweizer Eidgenossenschaft

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